Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschstraße

Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen:

  1. Die Benutzungshinweise / Bedienungshinweise / Einfahrhinweise sowie etwaige Anweisungen des Betriebs oder Personals sind zu beachten, ebenso wie die Bedienungsanleitung Ihres Fahrzeugs.

  2. Der Kunde/Fahrzeugführer stellt sicher, dass sein Fahrzeug während des Waschvorgangs frei rollen kann (z.B. „Zündung an” bei automatischer Parksperre). Vor der Wäsche sind alle Assistenzsysteme zu deaktivieren, die ein freies Rollen verhindern (z.B. Anfahrhilfen, Notbremssysteme) oder in anderer Weise selbstständig aktiv werden (Scheibenwischer mit Regensensor, Automatikantennen)

  3. Das Bremsen ist grundsätzlich untersagt (auch wenn der Vordermann bremst). Im Notfall hupen.

  4. Der Kunde/Fahrzeugführer ist verpflichtet, rechtzeitig vor der Wäsche auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Waschanlage führen könnten. Wenden Sie sich bitte vor der Autowäsche an das Personal. Diese Hinweispflicht betrifft insbesondere:

    • Fahrzeuge, die älter als 15 Jahre sind (Oldtimer, Youngtimer);

    • Serienfahrzeuge mit ausladenden oder nicht fomschlüssig angebrachten Bauteilen. Insbesondere bei Spoilern, Trittbrettern, fest installierten Antennen/Außenspiegeln, Taxi-Schildern, Rundum-/Nebelscheinwerfern und nicht formschlüssigen Kameras besteht ein Schadensrisiko.

    • Fahrzeuge mit nicht formschlüssigen Formen (z.B. Fahrzeuge mit offener Ladefläche oder Sonderaufbauten);

    • Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören (z.B. Spoiler, Antennen, Stoßstangen, Anhängerkupplungen) oder kein Originalteil sind (z.B. Scheibenwischer fremder Hersteller);

    • Fahrzeuge mit Sonderlackierungen, Nachlackierungen, sichtbaren Lackschäden oder sehr alten Lackierungen und Fahrzeuge mit nachträglich angebrachten Folierungen.

  5. Der Anlagenbetreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Anlagenbetreiber - außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Haftung ist beschränkt auf vertragstypische / vorhersehbare Schäden.

  6. Die Haftung des Anlagenbetreibers beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wenn der Geschädigte dem Personal nicht vor Verlassen des Betriebsgrundstückes Ersatzansprüche  wegen offensichtlicher Schäden mitteilt.

  7. Sollte eine Klausel dieser AGB oder ein Teil davon unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

  8. Unser Unternehmen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.